Allgemeine Geschäftsbedingungen der Billert Montagen
Stand: 04/2023

Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten im kaufmännischen Geschäftsverkehr mit allen unseren Abnehmern, im nicht-kaufmännischen Geschäftsverkehr gelten diese AGB nach Maßgabe von: Für Rechtsgeschäfte, die weder den Betrieb des Handelsgewerbes eines Kaufmanns noch eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen betreffen, gelten diese AGB nur teilweise. Hier sind die maßgeblichen Rechtsprechungen anzuwenden. Soweit nicht zwischen uns und unseren Abnehmern ausdrücklich etwas Anderes vereinbart wurde, finden im Übrigen die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) Anwendung.
Werden Bauleistungen erbracht, auf die Werkvertragsrecht anzuwenden ist, so gilt die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) als vereinbart.

§1 Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

  1. Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäfte zwischen Billert Montagen und Kunden. Dies gilt auch dann, wenn Billert Montagen den Kunden bei Folgegeschäften nicht nochmals auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen hinweist.
    Maßgebliche Rechtsgrundlage für alle von uns Billert Montagen übernommenen Aufträge sind die Verdingungsordnung für Bauleistungen, Teil B (VOB/B), sowie die nachstehenden Geschäftsbedingungen.
    Sie werden schon jetzt für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen vereinbart und haben Vorrang vor abweichenden Bedingungen des Auftraggebers.
  2. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden in keinem Fall Vertragsinhalt. Dies gilt selbst bei Kenntnis von Billert Montagen oder, wenn Billert Montagen der Geltung nicht nochmals ausdrücklich widerspricht, es sei denn Billert Montagen hat ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten anstelle etwaiger Allgemeiner Geschäftsbedingungen des Kunden (z.B. Einkaufsbedingungen) auch dann, wenn nach diesen die Auftragsannahme als bedingungslose Anerkennung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden vorgesehen ist.
  3. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nicht, wenn der Kunde Verbraucher im Sinne des §13 BGB ist.
  4. Alle Angebote, Lieferungen und Leistungen seitens Billert Montagen erfolgen ausschließlich auf Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Übernimmt Billert Montagen zusätzlich oder weitergehende Pflichten, wird hiervon die Geltung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht berührt.


§2 Angebot und Vertragsschluss

  1. Die Angebot von Billert Montagen sind stets freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten.
  2. An Kostenanschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen beält sich Billert Montagen das Eigentums-und Urheberrecht vor. Sie dürfen Dritten ohne ausdrückliche, schriftliche vorherige Zustimmung von Billert Montagen weder zugänglich gemacht noch zu Werbezwecken verwendet werden. Billert Montagen hat das Recht, jederzeit die Herausgabe vom Kunden zu verlangen. Dies gilt nur soweit die Überlassung zu Eigentum nicht ausdrücklich Vertragsgegenstand ist.
  3. Sämtliche Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden des Vertrages bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform oder der schriftlichen Bestätigung der Billert Montagen. Mitarbeiter von Billert Montagen, Handelsvertreter oder sonstige Vertriebsmittler sind nicht befugt, Nebenabreden zu treffen oder Zusicherungen oder Garantien zu geben, die über den Inhalt des Vereinbarten hinaus gehen.
  4. Behördliche und sonstige Genehmigungen sind vom Auftraggeber zu beschaffen.


 

§3 Preise und Zahlungen

  1. Alle Preise gelten nur bei ungeteilter Bestellung des angebotenen Objektes und bei ununterbrochener Montage und abschließender Inbetriebnahme.
  2. Soweit eine Preisvereinbarung nicht getroffen wurde, sind die am Tage der Ausführung gültigen Arbeitslöhne und Materialpreise des Auftragsnehmers maßgebend.
  3. Festpreise haben nur dann Gültigkeit, wenn sie als solche vom Auftragnehmer schriftlich anerkannt und in Verbindung mit einer zeitlichen Absprache über Aufnahme und Abschluss der Arbeiten vereinbart werden.
  4. Im Übrigen ist der Auftragnehmer an Angebotspreise, die nicht Festpreise sind, nur für einen Zeitraum von 4 Monaten nach Vertragsabschluss gebunden.
  5. Verzögert sich die Aufnahme, der Fortgang oder der Abschluss der Arbeiten aus Gründen, die nicht vom Auftragnehmer zu vertreten sind, so ist er berechtigt, die Preise für Lohn-, Material- und sonstige entstandene Kosten nach 2. zu erhöhen. Die Regelung der Ziff. 4 bleibt hiervon unberührt.
  6. Im Angebot nicht ausdrücklich veranschlagte Leistungen, die zur Durchführung des Auftrags notwendig sind oder auf Verlangen des Auftraggebers ausgeführt werden, werden zusätzlich in Rechnung gestellt. Dies gilt insbesondere für Stemm-, Verputz-, Erdarbeiten und dergleichen.
  7. Die Preise verstehen sich für normale Arbeitszeit und Arbeitsleistungen. Für Über-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsstunden, sowie für Arbeiten unter erschwerten Bedingungen werden die tariflichen Zuschläge auf den Effektivlohn aufgeschlagen.
  8. Die Preise verstehen sich jeweils zuzüglich der zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.
  9. Für alle Zahlungen gilt § 16 der Verdingungsordnung für Bauleistungen, Teil B (VOB/B).
  10. Der ausgewiesene Rechnungsbetrag ist mit Erteilung der Rechnung zur Zahlung fällig. Die Folgen eines etwaigen Zahlungsverzuges des Kunden richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Der Kunde gerät spätestens nach Ablauf des 7. Tages nach Erhalt der Rechnung in Verzug.
  11. Bei mehreren fälligen Forderungen behält sich Billert Montagen das Recht vor, eine Zahlung, Ratenzahlung oder Anzahlung des Kunden zunächst zur Tilgung der Schulden zu verwenden, welche die geringste Sicherheit bietet, unter mehreren glichsicheren zur Tilgung älterer Schuld und unter gleichalten zur verhältnismäßigen Tilgung.
  12. Billert Montagen ist nicht verpflichtet, Wechsel oder Schecks anzunehmen. Wenn deren Hergabe eingeräumt wird, werden diese nur vorbehaltlich der Diskontierungsmöglichkeit gegen Vergütung aller Spesen erfüllungshalber angenommen. Zur rechtzeitigen Vorlage von Wechseln oder Schecks sowie zur Erhebung von Protesten ist Billert Montagen gleichfalls nicht verpflichtet.
  13. Der Kunde hat nur dann ein Recht auf Aufrechnung, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif sind, im Übrigen auch dann, wenn die Gegenansprüche durch Billert Montagen nicht bestritten oder anerkannt wurden. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde nur ausüben wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
  14. Billert Montagen behält sich das Recht vor, Preise entsprechend anzupassen, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostenerhöhungen (insbesondere durch Tarifabschlüsse oder Materialpreisänderungen) eintreten.
  15. Zusätzliche, nach Auftragserteilung vereinbarte Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet. Teillieferungen bzw. Teilleistungen sind innerhalb der in dem Angebot oder Rechnung bzw. in diesen Bedingungen genannten Fristen zu bezahlen.
  16. Bei Nichteinhaltung der Zahlungsfristen oder bei Umständen, die Billert Montagen nach Vertragsschluss bekannt werden und die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Kunden zu mindern, werden sämtliche Forderungen von Billert Montagen sofort fällig. Billert Montagen ist dann berechtigt, nach ausstehenden Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen, sowie nach Ablauf einer angemessenen Frist vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen und unbeschadet der vorstehenden Rechte die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware auf Kosten des Kunden zurückzunehmen. Sind Teilzahlungen vereinbart und ist der Kunde mit der Begleichung trotz angemessener Nachfristsetzung in Zahlungsverzug, ist Billert Montagen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
  17. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist ist Billert Montagen befugt nach Mahnung und Bestimmung einer Nachfrist von mindestens 2 Wochen Verzugszinsen in Höhe von 4 % über dem jeweiligen Diskontsatz zu verlangen.


 

§4 Lieferzeiten und Montage

  1. Sind Ausführfristen nicht vereinbart, so ist mit den Arbeiten unverzüglich nach Auftragsbestätigung, spätestens spätestens jedoch 12 Werktage nach Aufforderung durch den Auftraggeber zu beginnen sofern der Auftraggeber die gem. II., Ziff. 2 erforderlichen Unterlagen beigebracht hat, ein ungehinderter Montagebeginn an der Baustelle gewährleistet und eine evtl. vereinbarte Anzahlung bei Billert Montagen eingegangen ist.
  2. Verzögern sich Aufnahme, Fortführung oder Abschluss der Arbeiten aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, und schafft er nicht unverzüglich Abhilfe auf Verlangen der Billert Montagenso kann dieser bei Aufrechthaltung des Vertrags Schadenersatz gem. § 6 Nr. 6 VOB Teil B verlangen, oder dem Auftraggeber eine angemessene Frist zur Vertragserfüllung setzen und erklären, dass er den Vertrag nach fruchtlosem Ablauf der Frist kündigen werde. Für den Fall der Kündigung steht Billert Montagen neben seinem bis dahin entstandenen Werklohn ein Anspruch der Mehrwertaufwendung zu, die er für das erfolglose Angebot sowie für die Aufbewahrung und Erhaltung des geschuldeten Gegenstandes machen musste.
  3. Während der Ausführung der Arbeiten ist für die Aufbewahrung von Baustoffen und Werkzeugen etc. und zum Aufenthalt für die für die Billert Montagen ein verschließbarer Raum bauseits kostenlos zur Verfügung zu stellen. Leistungen und Einrichtungsgegenstände gehen in die Obhut des Auftraggebers über.

 

§4.1 Besondere Bestimmungen zu Montageleistungen

  1. Der Kunde hat auf seine Kosten rechtzeitig alle Voraussetzungen für eine zügige Montage zu treffen. Dazu gehört insbesondere folgendes: Zufahrten, Montage- und Lagerplatz müssen in Flurhöhe geebnet und tragfähig sein.
    Vorbereitung und Durchführung de Erd-,Fundament-, Verguß-, Bau- und Gerüstarbeiten einschließlich Bereitstellung dazu benötigter Baustoffe und der zu montierenden Teile an der Verwendungsstelle, wenn diese Leistungen nicht vertragsmäßig von Billert Montagen zu erfüllen sind.
  2. Der Kunde hat Billert Montagen auf seine Kosten bei der Durchführung der Montage zu unterstützen. Dazu gehören insbesondere: Bereitstellung von Energie, Wasser usw. einschließlich der erforderlichen Anschlüsse an der Bedarfsstelle , ausreichend Beleuchtung an der Bedarfsstelle, Vorhalten sanitärer Einrichtungen. Bei Weisungsgemäßen Montagen im Ausland werden alle Einreise-, Arbeits-und sonst erforderlichen Genehmigungen durch den Kunden auf dessen Kosten beschafft.
  3. Sämtliche bei der Montage zusätzlich benötigten Kleinteile, die nicht ausdrücklich aufgeführt sind und die auf Grund außergewöhnlicher, nicht vorhersehbarer örtlicher Gegebenheiten bzw. auf Sonderwunsch durch Auflagen der örtlichen Aufsichtsbehörden zur Inbetriebnahme erforderlich sind, werden gesondert auf Nachweis berechnet.
  4. Montageabrechnungen durch fehlende Anschlüsse, Stromausfall usw., welche nicht Billert Montagen zu vertreten hat, gehen zu Lasten des Kunden.
  5. Billert Montagen ist berechtigt, zur Erfüllung seiner Leistungspflichten Unterauftragsnehmer einzusetzen .
  6. Hebe- und Flurförderfahrzeuge (Stapler, Kräne, Arbeitsbühne) werden bauseits zur Verfügung gestellt, falls nicht anders vertraglich vereinbart.


 

§5 Eigentumsvorbehalt

Billert Montagen behält sich das Eigentum und das Verfügungsrecht an den Liefergegenständen bis zum Eingang sämtlicher Zahlungen aus dem Vertrag vor. Soweit die Liefergegenstände wesentlich Bestandteile des Grundstückes geworden sind, verpflichtet sich der Auftraggeber, bei Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungstermine Billert Montagen die Demontage der Gegenstände, die ohne wesentliche Beeinträchtigung des Baukörpers ausgebaut werden können, zu gestatten und ihm das Eigentum an diesen Gegenständen zurück zu übertragen.
Beeinträchtigung der Auftraggeber die vorgenannten Rechte der Billert Montagen, so ist er diesem zu Schadenersatz verpflichtet Die Demontage und sonstige Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers. Werden Liefergegenstände mit einem anderen Gegenstand fest verbunden, so überträgt der Auftraggeber, falls hierdurch Forderungen oder Miteigentum entstehen, seine Forderung oder sein Miteigentum an dem neuen Gegenstand auf Billert Montagen.


§6 Abnahme

Die Abnahme der erbrachten Leistungen richtet sich ausschließlich nach § 12 der Verdingungsordnung für Bauleistungen, Teil B (VOB/B).


§7 Haftung

  1. Die Gewährleistung für erbrachte Leistungen richtet sich ausschließlich nach § 13 der Verdingungsordnung für Bauleistungen, Teil B (VOB/B).
  2. Ansprüche des Auftraggebers aus unerlaubter Handlung sind auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der Billert Montagen oder seiner Erfüllungsgehilfen beschränkt.
    Werden für den Betrieb der erstellten Anlage aggressive Medien (Wasser, Luft, etc.) verwendet und dadurch Schäden verursacht so haftet Billert Montagen nicht, wenn der Auftraggeber es unterlassen hat, in der Auftragserteilung schriftlich auf diesen Umstand hinzuweisen.
  3. Werden auf Verlangen des Auftraggebers bereits installierte wasserführende Anlagen vorzeitig in Betrieb genommen, hat der Auftraggeber bei Gefahr von Frosteinbrüchen entsprechende Schutzmaßnahmen durchzuführen.
    Gegebenenfalls hat er den Auftragnehmer zu beauftragen die Anlage gegen Zahlung einer entsprechenden Vergütung zu entleeren. Für Schäden an der vorzeitig in Betrieb genommenen Anlage, die ihre Ursache in fehlenden oder unzureichenden Schutzmaßnahmen durch den Auftraggeber haben, haftet Billert Montagen nicht.


 

§8 Gefahrenübergang

  1. Wird die Anlage vor der Abnahme durch höhere Gewalt oder andere, von Billert Montagen nicht zu vertretenden Umstände beschädigt oder zerstört, so hat Billert Montagen Anspruch auf Bezahlung der bisher ausgeführten Arbeiten.
  2. Gerät der Auftraggeber mit der Abnahme in Verzug, so geht die Gefahr im Verzugszeitpunkt auf ihn über. Das gleiche gilt, wenn die Montage aus Gründen der Billert Montagen zu vertreten hat, unterbrochen wird und wenn Billert Montagen die bis dahin erbrachte Leistungen einvernehmlich in die Obhut des Auftraggebers übergeben hat.


 

§9 Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz der gewerblichen Niederlassung der Billert Montagen soweit nicht gesetzlich zwingend etwas anderes vorgeschrieben ist.

 
 
 
 
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